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§ 1 - BSE-Vorsorgeverordnung (BSEVorsorgV k.a.Abk.)

V. v. 16.07.2001 BGBl. I S. 1655; aufgehoben durch § 3 V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3618
Geltung ab 24.07.2001; FNA: 7831-1-51-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 1



Die zuständige Behörde kann im Falle der amtlichen Feststellung von BSE bei einem Rind Ausnahmen von Artikel 13 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe c in Verbindung mit Anhang VII Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf die Tötung

1.
der Rinder des Bestandes,

2.
der Rinder, die während ihrer ersten zwölf Lebensmonate zu irgendeinem Zeitpunkt zusammen mit dem befallenen Rind aufgezogen worden sind,

zulassen, soweit Belange der Vorsorge für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht entgegen stehen.



 

Zitierungen von § 1 BSE-Vorsorgeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BSEVorsorgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSEVorsorgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BSEVorsorgV
... vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) § 1 Nr. 2 tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die ...