Die zuständige Behörde kann im Falle der amtlichen Feststellung von BSE bei einem Rind Ausnahmen von Artikel 13 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe c in Verbindung mit Anhang VII Nr. 2 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf die Tötung
- 1.
- der Rinder des Bestandes,
- 2.
- der Rinder, die während ihrer ersten zwölf Lebensmonate zu irgendeinem Zeitpunkt zusammen mit dem befallenen Rind aufgezogen worden sind,
zulassen, soweit Belange der Vorsorge für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht entgegen stehen.