(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) §
1 Nr. 2 tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Europäische Gemeinschaft die Regelung nach Artikel 13 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) 999/2001 genehmigt hat. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.