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§ 8 - Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)

neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
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§ 8 Allgemeines



(1) Für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen gilt Regel 20 sowie Anlage I der Kollisionsverhütungsregeln entsprechend. Sichtzeichen, die nach dieser Verordnung und den Kollisionsverhütungsregeln von Fahrzeugen geführt werden müssen, sind ständig mitzuführen und während der Zeit, in der sie zu führen sind, fest anzubringen. Es dürfen nur solche Sichtzeichen verwendet werden, die über den ganzen Horizont sichtbar sind; sie sind dort zu führen, wo sie am besten gesehen werden können. Satz 3 gilt nur, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes vorschreibt. Für Binnenschiffe, die die seewärtige Grenze einer Wasserfläche der Zone 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung nicht überschreiten, gilt abweichend von Satz 1

1.
Anlage I Abschnitt 5 Satz 1 der Kollisionsverhütungsregeln nicht hinsichtlich der Abschirmung der Seitenlichter, wenn Positionslaternen verwendet werden, die hinsichtlich der waagerechten Lichtverteilung den Vorschriften der Anlage I Abschnitt 9 der Kollisionsverhütungsregeln oder den in § 9 Abs. 4 genannten Vorschriften auch ohne Abschirmung entsprechen,

2.
Anlage I Abschnitt 5 Satz 1 und 2 der Kollisionsverhütungsregeln nicht hinsichtlich des mattschwarzen Anstrichs bei der Verwendung von Seitenlichtern mit Abschirmung.

(2) Die Mindesttragweite aller in dieser Verordnung für Fahrzeuge und außergewöhnliche Schwimmkörper vorgeschriebenen Lichter muss den Anforderungen der Regel 22 der Kollisionsverhütungsregeln entsprechen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Signalkörper dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die in allen Richtungen aus der Entfernung das gleiche Aussehen wie der vorgeschriebene Signalkörper haben.

(4) Die von den Fahrzeugen nach dieser Verordnung zu führenden Flaggen und Tafeln müssen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, rechteckig und mindestens 1 Meter hoch und 1 Meter breit sein. Die Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein. Anstelle der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen dürfen auch Tafeln gleicher Größe, Form und Farbe geführt werden. Auf Fahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge dürfen Flaggen und Tafeln geringerer Abmessung verwendet werden, die dem Größenverhältnis des Fahrzeugs angemessen sind.

(5) (aufgehoben)



 
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Frühere Fassungen von § 8 SeeSchStrO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.05.2011Artikel 1 Zwölfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 18.05.2011 BGBl. I S. 935
aktuell vorher 21.03.2009Artikel 1 Zehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 11.03.2009 BGBl. I S. 507
aktuellvor 21.03.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 SeeSchStrO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SeeSchStrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeSchStrO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 SeeSchStrO Verwendung von Positionslaternen und Schallsignalanlagen (vom 05.12.2016)
... mindestens 1 Meter betragen. (4) Auf Binnenschiffen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 5 dürfen zur Lichterführung nach dieser Verordnung und den ...
§ 61 SeeSchStrO Ordnungswidrigkeiten (vom 18.05.2023)
... ihrer Wirksamkeit oder Betriebssicherheit zuwiderhandelt, 6. einer Vorschrift des § 8 über das Mitführen oder Anbringen, den Sichtbereich, die Tragweite oder die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Auf Binnenschiffen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 5 dürfen zur Lichterführung nach dieser Verordnung und den ...

Zehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 11.03.2009 BGBl. I S. 507
Artikel 1 10. SchSAV Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
... in Lübeck mit Pötenitzer Wiek und Dassower See;". 2. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „muss zwei Seemeilen betragen" durch die Wörter ...

Zwölfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 935
Artikel 1 12. SchSAV Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
... (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 1 Satz 5 und § 9 Absatz 5 wird jeweils die Angabe „Anlage 1 der ...