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Artikel 3 - Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (2. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286; Geltung ab 01.10.2024
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Artikel 3 Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2024 SeeSchStrO § 3, § 61, Anlage II, Anlage IV

Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach Absatz 3 Satz 1 steht, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben."

2.
§ 61 Absatz 1 Nummer 1b wird wie folgt gefasst:

„1b.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug führt, eine dort genannte Tätigkeit ausübt oder mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- oder Surfbrett fährt,".

3.
In Anlage II Abschnitt II.1 Nummer 6 werden die Wörter „§ 30 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 30 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.

4.
Anlage IV wird wie folgt gefasst:

Anlage IV Liste der berauschenden Mittel und Substanzen

Mittel Substanz
HeroinMorphin
MorphinMorphin
KokainBenzoylecgonin
AmfetamineAmfetamin
Designer Amfetamine Methylendioxyamfetamin (MDA)
Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
Methylendioxymetamfetamin (MDAE)
MetamfetaminMetamfetamin


 
Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs."



 

Zitierungen von Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung
V. v. 28.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 296
Artikel 1 7. Weser/JadeLVÄndV Änderung der Weser/Jade-Lotsverordnung
... der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 286 ) geändert worden ist." c) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen. ...