Die Zufahrten dürfen nur von Fahrzeugen benutzt werden, die in den Nord-Ostsee-Kanal einlaufen oder ihn verlassen. Dies gilt nicht
- 1.
- für Fahrzeuge auf der Fahrtstrecke von und nach der Umschlagstelle im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau,
- 2.
- für Fahrgastschiffe auf der Fahrtstrecke von und zur Anlegestelle in Kiel-Holtenau,
- 3.
- für Sportfahrzeuge auf den Fahrtstrecken von und nach den zugelassenen Liegestellen sowie
- 4.
- für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrtspolizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper.
Anlage I SeeSchStrO Schiffahrtszeichen ... Schiffahrts- polizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper im Sinne des § 45 Satz 2 Nr. 4 a) Einfahren verboten ... Schiffahrts- polizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper im Sinne des § 45 Satz 2 Nr. 4 für den Verkehr in den Vorhäfen. Die Lichter werden auf der Seite des ...