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§ 53
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§ 53 - Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)
neugefasst durch B. v. 22.10.1998
BGBl. I S. 3209
, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch
Artikel 3
V. v. 18.09.2024
BGBl. 2024 I Nr. 286
Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1
Verkehrsordnung
15 weitere Fassungen
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wird in 95 Vorschriften zitiert
Siebenter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal
§ 52
←
→
§ 54
§ 53 Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal
§ 53 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Das Befahren des Gieselaukanals ist nur während der Tagfahrzeiten im Sinne des §
50
Abs. 2 gestattet.
(2) Sportfahrzeuge dürfen nur für eine Übernachtung und nur an der südlich der Gieselauschleuse befindlichen Liegestelle festmachen.
§ 52
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→
§ 54
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Zitierungen von
§ 53 SeeSchStrO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 SeeSchStrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeSchStrO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 61 SeeSchStrO Ordnungswidrigkeiten
(vom 01.10.2024)
... oder Schleppverbände oder Sportfahrzeuge zuwiderhandelt, 33. einer Vorschrift des
§ 53
über Fahrregeln oder Festmachen auf dem Gieselaukanal zuwiderhandelt, 34. einer ...
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