(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§
3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird für Pfropfreben aus der Zolltarif-Nummer 06.02 B auf jährlich 2.000.000 Stück festgesetzt.
(2) Pfropfreben im Sinne dieser Verordnung sind durch Pfropfung miteinander verbundene Rutenteile, deren unterirdischer Teil bewurzelt ist.
(3) Die Mindesterzeugungsmenge wird für Edelreiser aus der Zolltarif-Nummer 06.02 A I auf jährlich 4.000.000 Rutenteile festgesetzt.
(4) Edelreiser im Sinne dieser Verordnung sind Rutenteile, die bei der Herstellung von Pfropfreben und bei der Veredelung von Reben am Standort (Standortveredelung) zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind.
(5) Das erste Jahre beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft gestellt wird.