Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.10.2021 aufgehoben
§ 7 Rückfrage
In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundestages verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen Verhaltensregeln zu vergewissern.
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