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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.10.2021 aufgehoben

§ 8 - Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT Anl1 k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.12.1986 BGBl. I 1987 S. 147; aufgehoben durch B. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4830
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 8 Verfahren



(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Bundestages seine Pflichten nach den Verhaltensregeln oder Regeln der Mitarbeiterbeschäftigung nach § 12 Abs. 3a des Abgeordnetengesetzes verletzt hat (Pflichtverstoß), kann der Präsident von dem betroffenen Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten.

(2) 1Ergibt sich nach der Überzeugung des Präsidenten, dass ein minder schwerer Fall bzw. leichte Fahrlässigkeit vorliegt (z. B. Überschreitung von Anzeigefristen), wird das betreffende Mitglied ermahnt. 2Ansonsten teilt der Präsident das Ergebnis der Überprüfung dem Präsidium und den Vorsitzenden der Fraktionen mit. 3Das Präsidium stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Pflichtverstoß vorliegt. 4Die Feststellung des Präsidiums, dass ein Mitglied des Bundestages gegen Pflichten verstoßen hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 12 Abs. 3a sowie § 44a des Abgeordnetengesetzes als Drucksache veröffentlicht. 5Die Feststellung, dass kein Pflichtverstoß vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Bundestages veröffentlicht.

(3) 1Bestehen Anhaltspunkte für einen Pflichtverstoß gegen ein Mitglied des Präsidiums oder gegen einen Fraktionsvorsitzenden, nimmt das betroffene Mitglied des Bundestages an Sitzungen im Rahmen dieses Verfahrens nicht teil. 2Anstelle eines betroffenen Fraktionsvorsitzenden wird sein Stellvertreter gemäß Absatz 1 angehört und gemäß Absatz 2 unterrichtet. 3Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident gegen Pflichten verstoßen hat, hat sein Stellvertreter nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zu verfahren.

(4) 1Das Präsidium kann gemäß § 12 Abs. 3a Satz 2 oder § 44a Abs. 4 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes nach erneuter Anhörung ein Ordnungsgeld festsetzen. 2Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens. 3Es kann bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festgesetzt werden. 4Der Präsident führt die Festsetzung aus. 5Auf Wunsch des betreffenden Mitglieds kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. 6§ 31 Satz 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.

(5) 1In Fällen des § 12 Abs. 3a und des § 44a Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes leitet der Präsident nach Anhörung des betroffenen Mitglieds eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. 2Dabei ist bei der Prüfung auf Vorliegen einer angemessenen Gegenleistung im Sinne des § 44a Abs. 2 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes auf die Verkehrsüblichkeit abzustellen; hilfsweise ist entscheidend, ob Leistung und Gegenleistung offensichtlich außer Verhältnis stehen. 3Maßnahmen nach diesem Absatz setzen voraus, dass der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. 4Der Präsident kann von dem Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten. 5Ergibt sich nach der Überzeugung des Präsidenten, dass eine unzulässige Zuwendung nach § 44a Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes oder ein Fall des § 12 Abs. 3a des Abgeordnetengesetzes vorliegt, teilt er das Ergebnis der Überprüfung dem Präsidium und den Vorsitzenden der Fraktionen mit. 6Das Präsidium stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß gegen § 44a Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes oder gegen Regeln der Mitarbeiterbeschäftigung vorliegt. 7Der Präsident macht Ansprüche nach § 12 Abs. 3a und den Anspruch gemäß § 44a Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes durch Verwaltungsakt geltend. 8Die Feststellung, dass ein Mitglied des Bundestages seine Pflichten nach dem Abgeordnetengesetz verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 12 Abs. 3a und § 44a des Abgeordnetengesetzes als Drucksache veröffentlicht. 9Die Feststellung, dass kein Verstoß vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Bundestages veröffentlicht. 10Absatz 3 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 8 Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.11.2020 (30.11.2020)Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 07.10.2020 BGBl. I S. 2563

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GO-BT Anl1 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BT Anl1 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
B. v. 23.07.1987 BGBl. I S. 1757; zuletzt geändert durch B. v. 23.10.2002 BGBl. I S. 4208
Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 07.10.2020 BGBl. I S. 2563, 2988