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§ 6 - Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)

G. v. 22.05.2002 BGBl. I S. 1658; zuletzt geändert durch Artikel 414 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 790-19 Forstwirtschaft
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§ 6 Register und Liste über zugelassenes Ausgangsmaterial



(1) Die Zulassungseinheiten werden in ein Register, getrennt nach Baumart, Art des Ausgangsmaterials, Kategorie und Zweck, von der Landesstelle eingetragen. Jede Zulassungseinheit erhält ein Registerzeichen. Die Einsicht in die Register steht jedermann frei. Die Länder teilen die Registereintragungen und die jeweiligen Änderungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) mit.

(2) Die Bundesanstalt erstellt als Zusammenfassung des Registers eine Liste der Zulassungseinheiten getrennt nach Baumart, Art des Ausgangsmaterials, Kategorie und Zweck. Erntebestände der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt" sowie Saatgutquellen der Kategorie "Quellengesichert" werden innerhalb eines Herkunftsgebiets zusammengefasst.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Inhalt und

2.
Form der Register und der Liste

näher zu bestimmen.



 

Zitierungen von § 6 FoVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FoVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV)
V. v. 20.12.2002 BGBl. I S. 4721; 2003 I 50
 
Zitat in folgenden Normen

Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV)
V. v. 20.12.2002 BGBl. I S. 4721; 2003 I 50
§ 2 FoVZV
... Register über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes sind die in Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben ...
Anlage 3 FoVZV (zu § 2) Angaben im Register über zugelassenes Ausgangsmaterial gemäß § 6 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG)