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§ 7 - Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)

G. v. 22.05.2002 BGBl. I S. 1658; zuletzt geändert durch Artikel 414 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 790-19 Forstwirtschaft
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§ 7 Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut



(1) Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur von angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben erzeugt werden. Die Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial ist der Landesstelle rechtzeitig zuvor anzuzeigen. Sie ist nur erlaubt, wenn das Ausgangsmaterial gemäß § 4 zugelassen ist. Alle weiteren Stufen der Erzeugung sind nur erlaubt bei forstlichem Vermehrungsgut, das

1.
von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenem Ausgangsmaterial stammt oder

2.
gemäß § 15 Abs. 1 in die Europäische Union eingeführt wurde.

(2) Vegetative Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur aus Ausgangsmaterial der Kategorie "Geprüft" erfolgen.

(3) Forstliches Vermehrungsgut künstlicher Hybriden, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur aus Ausgangsmaterial der Kategorie "Geprüft" erzeugt werden.

(4) Die Landesregierungen können zum Zweck der Identitätssicherung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass

1.
bestimmtes forstliches Vermehrungsgut nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten ist,

2.
Zierzapfen nur zu bestimmten Zeiten des Jahres geerntet werden dürfen,

3.
forstliches Vermehrungsgut nur unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden darf.

Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.



 

Zitierungen von § 7 FoVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FoVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 FoVG Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut
... Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Beachtung der Vorschriften des § 7 zur Erzeugung und nur von angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben in den Verkehr ...
§ 23 FoVG Bußgeldvorschriften
... 21 Satz 2 zuwiderhandelt oder 13. einer Rechtsverordnung nach a) § 7 Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 4 Nr. 3 oder § 15 Abs. 6 oder  ...