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§ 14 - Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)

G. v. 22.05.2002 BGBl. I S. 1658; zuletzt geändert durch Artikel 414 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 790-19 Forstwirtschaft
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§ 14 Lieferpapiere



(1) Forstliches Vermehrungsgut darf nur in Partien in den Verkehr gebracht werden, die

1.
den Vorschriften

a)
des § 9 und

b)
einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3

entsprechen,

2.
jeweils mit einem Etikett gekennzeichnet sind, das die Nummer des Stammzertifikates enthält und eine eindeutige Zuordnung zum zugehörigen Lieferschein ermöglicht, und

3.
von einem Lieferschein begleitet sind, der

a)
die Nummer des Stammzertifikates und

b)
Angaben zu Ausgangsmaterial, Vermehrungsgut, Menge, Lieferant und Empfänger

enthält.

(2) Bei Saatgut muss der Lieferschein zusätzlich für jede Partie Angaben zur Reinheit, Keimfähigkeit, Tausendkornmasse und Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm Saatgut enthalten. Diese Angaben sind im Rahmen einer vom Lieferanten zu veranlassenden Prüfung nach allgemein anerkannten Verfahren zu ermitteln. Ist die Prüfung der Keimfähigkeit noch nicht abgeschlossen, ist die Lieferung an den ersten Erwerber erlaubt. In diesem Fall hat der Lieferant die Angaben dem Erwerber unverzüglich nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen. Bei kleinen Mengen von weniger als 10.000 Samen sind keine Angaben über die Keimfähigkeit sowie über die Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm Saatgut erforderlich.

(3) Im Fall von Stecklingen und Setzstangen der Gattung Pappel kann angegeben werden, dass die in Anhang VII Teil C der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG 2000 Nr. L 11 S. 17, 2001 Nr. L 121 S. 48) aufgeführten Zusatzanforderungen erfüllt sind; beim Inverkehrbringen von Setzstangen ist die Größenklasse gemäß Nummer 2 Buchstabe b dieses Anhangs anzugeben.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Inhalt von Etikett und Lieferschein sowie

2.
Form von Etikett und Lieferschein,

3.
zum Zweck der Qualitätssicherung Anforderungen an die Saatgutprüfung sowie das Verfahren der Saatgutprüfung

zu regeln.



 

Zitierungen von § 14 FoVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 FoVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FoVG Zulassung von Ausgangsmaterial
... die Zulassung ist das Vorliegen einer Genehmigung für das Inverkehrbringen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 auch in Verbindung mit Abs. 5 des Gentechnikgesetzes. (4) Über die ...
§ 22 FoVG Strafvorschriften
... entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Vermehrungsgut in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem ...
§ 23 FoVG Bußgeldvorschriften
... 4. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 ... Rechtsverordnung nach a) § 7 Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 4 Nr. 3 oder § 15 Abs. 6 oder b) § 19 Abs. 2 Satz 1 oder § 20 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV)
V. v. 20.12.2002 BGBl. I S. 4711; 2003 I 61
 
Zitat in folgenden Normen

Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV)
V. v. 20.12.2002 BGBl. I S. 4711; 2003 I 61
§ 2 FoVDV Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut
... sowie bei Stecklingen und Setzstangen der Gattung Pappel Angaben gemäß § 14 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes; 11. bei Pflanzgut: Alter und Art ...
§ 5 FoVDV Anforderungen an die Saatgutprüfung
... Saatgutprüfung nach § 14 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes darf nur von Stellen durchgeführt werden, die bei der ...
§ 7 FoVDV Lieferung in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
... Union der Landesstelle unter Beifügung einer Ablichtung des Lieferscheins nach § 14 des Forstvermehrungsgutgesetzes unverzüglich anzuzeigen. Die Landesstelle leitet die ...