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Abschnitt 4 - Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)

G. v. 22.05.2002 BGBl. I S. 1658; zuletzt geändert durch Artikel 414 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 790-19 Forstwirtschaft
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Abschnitt 4 Inverkehrbringen

§ 11 Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut



(1) Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Beachtung der Vorschriften des § 7 zur Erzeugung und nur von angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben in den Verkehr gebracht werden. Es muss

1.
von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenem Ausgangsmaterial stammen oder

2.
gemäß § 15 Abs. 1 in die Europäische Union eingeführt worden sein.

(2) Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen in den Verkehr gebracht werden. Der Verschluss muss so beschaffen sein, dass er beim ersten Öffnen unbrauchbar wird.


§ 12 Anforderungen an die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut



(1) Partien von Früchten und Samen dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Artreinheit von mindestens 99 vom Hundert der Masse oder der Stückzahl aufweisen. Abweichend von Satz 1 dürfen Partien botanisch eng verwandter Arten derselben Gattung auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die Artreinheit weniger als 99 vom Hundert der Masse oder der Stückzahl beträgt und die nach allgemein anerkannten Verfahren ermittelten Anteile der einzelnen Arten an der Partie auf dem Lieferschein angegeben sind. Bei künstlichen Hybriden muss der Hybridanteil der Partie angegeben werden.

(2) Partien von Pflanzenteilen müssen von handelsüblicher Beschaffenheit sein, die anhand der Freiheit von Beschädigungen, des Gesundheitszustandes, der physiologischen Qualität und der geeigneten Größe bestimmt wird.

(3) Partien von Pflanzgut müssen von handelsüblicher Beschaffenheit sein, die anhand der Freiheit von Beschädigungen, des Gesundheitszustandes, der Wüchsigkeit und der physiologischen Qualität bestimmt wird.


§ 13 Verkehrsbeschränkungen



(1) Forstliches Vermehrungsgut der Kategorie "Quellengesichert" darf an Endverbraucher im Inland nur für nicht forstliche Zwecke und nur bis zum 31. Dezember 2012 angeboten oder abgegeben werden.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Anbieten und die Abgabe bestimmten Vermehrungsgutes an den forstlichen Endverbraucher zu beschränken, soweit dies durch einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehen oder zugelassen ist. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates an die Bundesanstalt übertragen. Die Verkehrsbeschränkungen hat der Lieferant des Vermehrungsgutes jedem Erwerber bei der Veräußerung mitzuteilen.




§ 14 Lieferpapiere



(1) Forstliches Vermehrungsgut darf nur in Partien in den Verkehr gebracht werden, die

1.
den Vorschriften

a)
des § 9 und

b)
einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3

entsprechen,

2.
jeweils mit einem Etikett gekennzeichnet sind, das die Nummer des Stammzertifikates enthält und eine eindeutige Zuordnung zum zugehörigen Lieferschein ermöglicht, und

3.
von einem Lieferschein begleitet sind, der

a)
die Nummer des Stammzertifikates und

b)
Angaben zu Ausgangsmaterial, Vermehrungsgut, Menge, Lieferant und Empfänger

enthält.

(2) Bei Saatgut muss der Lieferschein zusätzlich für jede Partie Angaben zur Reinheit, Keimfähigkeit, Tausendkornmasse und Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm Saatgut enthalten. Diese Angaben sind im Rahmen einer vom Lieferanten zu veranlassenden Prüfung nach allgemein anerkannten Verfahren zu ermitteln. Ist die Prüfung der Keimfähigkeit noch nicht abgeschlossen, ist die Lieferung an den ersten Erwerber erlaubt. In diesem Fall hat der Lieferant die Angaben dem Erwerber unverzüglich nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen. Bei kleinen Mengen von weniger als 10.000 Samen sind keine Angaben über die Keimfähigkeit sowie über die Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm Saatgut erforderlich.

(3) Im Fall von Stecklingen und Setzstangen der Gattung Pappel kann angegeben werden, dass die in Anhang VII Teil C der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG 2000 Nr. L 11 S. 17, 2001 Nr. L 121 S. 48) aufgeführten Zusatzanforderungen erfüllt sind; beim Inverkehrbringen von Setzstangen ist die Größenklasse gemäß Nummer 2 Buchstabe b dieses Anhangs anzugeben.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Inhalt von Etikett und Lieferschein sowie

2.
Form von Etikett und Lieferschein,

3.
zum Zweck der Qualitätssicherung Anforderungen an die Saatgutprüfung sowie das Verfahren der Saatgutprüfung

zu regeln.