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§ 21 - Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)

G. v. 22.05.2002 BGBl. I S. 1658; zuletzt geändert durch Artikel 414 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 790-19 Forstwirtschaft
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§ 21 Ausnahmetatbestände



Die Bundesanstalt kann, abweichend von § 1 Abs. 2, auf Antrag Erzeugung, Inverkehrbringen und Einfuhr erlauben für

1.
angemessene Mengen Vermehrungsgutes, das Versuchen, wissenschaftlichen Zwecken, Züchtungsvorhaben oder der Generhaltung dient,

2.
Vermehrungsgut, das nachweislich zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt ist,

3.
Saatgut, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist oder

4.
vegetatives Vermehrungsgut der Kategorie "Ausgewählt", das zur Sicherstellung der Versorgung mit geeignetem Vermehrungsgut durch Massenvermehrung aus Sämlingen erzeugt wird

und das nicht die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt. Die Erlaubnisse der Bundesanstalt können mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass ungeeignetes Vermehrungsgut zur Verwendung im Wald in Verkehr gebracht werden kann.

 
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Zitierungen von § 21 FoVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 FoVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 FoVG Trennung und Kennzeichnung von sonstigem Material
... von Pflanzgut bestimmt sind, sowie Vermehrungsgut im Sinne des § 1 Abs. 3 und des § 21 Satz 1 müssen durch die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe vom übrigen ... des Verwendungszwecks und entsprechend den Nebenbestimmungen der Ausnahmeerlaubnis nach § 21 Satz 2 beim Eingang im Betrieb gekennzeichnet und dokumentiert werden. Dabei sind Eingang und ...
§ 15 FoVG Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut
... verhindern, dass ungeeignetes Vermehrungsgut zur Verwendung im Wald eingeführt wird. § 21 bleibt unberührt. (2) Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht ...
§ 23 FoVG Bußgeldvorschriften
... nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 12. einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Satz 2 zuwiderhandelt oder 13. einer Rechtsverordnung nach a) § 7 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV)
V. v. 20.12.2002 BGBl. I S. 4711; 2003 I 61
§ 4 FoVDV Lieferpapiere
... Menge; 5. Nebenbestimmungen nach § 15 Abs. 1 Satz 4 und § 21 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes; 6. bei Saatgut: Name und Anschrift ...