Änderung Artikel 37 RÜG vom 25.07.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 8 RÜAbschlG am 25. Juli 2017 und Änderungshistorie des RÜG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Artikel 37 RÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
Artikel 37 RÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 37 Anrechnung von Exportleistungen auf Renten im Beitrittsgebiet


(Text neue Fassung)

Artikel 37 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1. Die in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1212) aufgeführte Maßgabe findet keine Anwendung auf Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes und auf Personen im Sinne des § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung, die Leistungen auf der Grundlage

- des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit,

- des Abkommens vom 22. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit (BGBl. 1969 II S. 1233) in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom 10. April 1969 (BGBl. 1969 II S. 1260), des Zweiten Zusatzabkommens vom 29. März 1974 (BGBl. 1975 II S. 253) und des Dritten Zusatzabkommens vom 29. August 1980 (BGBl. 1982 II S. 414),

- des Abkommens vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (BGBl. 1969 II S. 1437) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl. 1975 II S. 389) oder

- des Abkommens vom 20. Februar 1958 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik (GBl. 1958 I Nr. 28 S. 353) und der Vereinbarung vom 7. Februar 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Änderung des Abkommens vom 20. Februar 1958 über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik (GBl. 1973 II Nr. 15 S. 249)

erhalten. Leistungen nach diesen Abkommen sind auf Leistungen, die nach den im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden, anzurechnen, soweit diesen Leistungen dieselben Zeiten zugrunde liegen.

2. Ansprüche auf Renten aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten nach dem im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 geltenden Recht entstehen nicht, wenn für diese Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten Renten von einem ausländischen Versicherungsträger zu erbringen sind. Satz 1 gilt nicht für Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes und für Personen im Sinne des § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung, die Leistungen auf der Grundlage der in Nummer 1 genannten Abkommen erhalten.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed