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Änderung § 5 SUV vom 31.01.2008

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§ 5 SUV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2008 geltenden Fassung
§ 5 SUV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 97
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Erholungsurlaub der Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Dienstleistungen erbringen


(Text alte Fassung)

(1) Soldaten, die einen Wehrdienst auf Grund des Wehrpflichtgesetzes erbringen, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit in entsprechender Anwendung des § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.

(2) Entsprechendes gilt für Soldaten, die Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes erbringen.

(Text neue Fassung)

(1) Soldaten, die einen Wehrdienst auf Grund des Wehrpflichtgesetzes erbringen, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs in entsprechender Anwendung des § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.

(2) Entsprechendes gilt für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes erbringen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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