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Änderung § 9 SUV vom 31.01.2008

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§ 9 SUV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2008 geltenden Fassung
§ 9 SUV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 97

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Anwendung der Vorschriften für Bundesbeamte


(Text neue Fassung)

§ 9 Anwendung der Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte


vorherige Änderung

Für den Sonderurlaub der Soldaten gelten die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.



Für den Sonderurlaub der Soldatinnen und Soldaten gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.


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