Änderung § 15 SUV vom 31.01.2008

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§ 15 SUV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2008 geltenden Fassung
§ 15 SUV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 97
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Urlaub nach dem Eignungsübungsgesetz


(Text alte Fassung)

Die §§ 2 und 4 der Verordnung zum Eignungsübungsgesetz vom 15. Februar 1956 (BGBl. I S. 71), zuletzt geändert am 10. Mai 1971 (BGBl. I S. 450), bleiben unberührt. Der nach diesen Vorschriften gewährte Urlaub aus dem früheren Arbeits- oder Dienstverhältnis wird auf den Erholungsurlaub, der dem Soldaten für den gleichen Zeitraum zusteht, angerechnet.

(Text neue Fassung)

Die §§ 2 und 4 der Verordnung zum Eignungsübungsgesetz vom 15. Februar 1956 (BGBl. I S. 71), zuletzt geändert am 10. Mai 1971 (BGBl. I S. 450), bleiben unberührt. Der nach diesen Vorschriften gewährte Urlaub aus dem früheren Arbeits- oder Dienstverhältnis wird auf einen Erholungsurlaub, der für den gleichen Zeitraum zusteht, angerechnet.

 



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