Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung - SUV)

neugefasst durch B. v. 14.05.1997 BGBl. I S. 1134; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 15.10.1972; FNA: 51-1-3 Rechtsstellung der Soldaten
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Erster Abschnitt Erholungs- und Heimaturlaub
§ 1 Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
§§ 2 und 3
§ 4 Erholungsurlaub der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit im letzten Urlaubsjahr und vor Beginn des Fachschulbesuches
§ 5 Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten
§ 6 Urlaub zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit
§ 7 Urlaub zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit
§ 8 Auslandsverwendung
Zweiter Abschnitt Sonderurlaub
§ 9 Anwendung der Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte
§ 10 Sachbezüge
§ 11 Urlaub der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter zum Studium
§ 12 (aufgehoben)
§ 13
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 14 Zuständigkeit
§ 15 Urlaub nach dem Eignungsübungsgesetz
§ 16 (aufgehoben)

Erster Abschnitt Erholungs- und Heimaturlaub

§ 1 Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

1Für den Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. 2Die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften über Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß Zeiten eines Dienstes zu wechselnden Zeiten, für die Urlaub nach § 6 oder Freistellung zum Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen gewährt werden kann, bei der Bemessung des Zusatzurlaubs unberücksichtigt bleiben.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten V. v. 20. August 2013 BGBl. I S. 3286, 3741 m.W.v. 1. Januar 2014

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§§ 2 und 3



(weggefallen)

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§ 4 Erholungsurlaub der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit im letzten Urlaubsjahr und vor Beginn des Fachschulbesuches


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Läuft die Zeit, für die eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit in ihr oder sein Dienstverhältnis berufen ist, vor Ende des Urlaubsjahres ab, so beträgt der Erholungsurlaub für dieses Urlaubsjahr ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzeit.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die eine Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in Anspruch nehmen wollen, wird vor Beginn der Maßnahme Erholungsurlaub für dieses Urlaubsjahr nur anteilig gewährt. Für jeden vollen Monat der militärischen Dienstleistung vor Beginn der Maßnahme ist ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs zu gewähren.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung V. v. 25. Januar 2008 BGBl. I S. 97 m.W.v. 31. Januar 2008

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§ 5 Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten


§ 5 hat 4 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes G. v. 8. April 2013 BGBl. I S. 730 m.W.v. 13. April 2013

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§ 6 Urlaub zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Soldatinnen und Soldaten kann nach einem Einsatz, durch dessen Besonderheiten sie außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt waren, zur Erhaltung ihrer Einsatzfähigkeit angemessener Urlaub im Einzelfall bis zu einer Woche unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gewährt werden.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung stellt in Verwaltungsvorschriften fest, welcher Einsatz mit außergewöhnlichen Belastungen verbunden ist, und bestimmt, in welchem Umfang Urlaub für die einzelnen Arten eines solchen Einsatzes gewährt werden kann.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung V. v. 25. Januar 2008 BGBl. I S. 97 m.W.v. 31. Januar 2008

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§ 7 Urlaub zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Soldatinnen und Soldaten kann zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit auf Grund eines truppenärztlichen Vorschlages Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gewährt werden. Dabei bestimmt die oder der für die Erteilung des Urlaubs zuständige Vorgesetzte, ob und inwieweit der Urlaub auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung V. v. 25. Januar 2008 BGBl. I S. 97 m.W.v. 31. Januar 2008

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§ 8 Auslandsverwendung



Der Zusatzurlaub nach § 1 der Heimaturlaubsverordnung kann abweichend von § 7 der Erholungsurlaubsverordnung auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden, wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern. In diesem Fall ist der Zusatzurlaub nach Wegfall der Hinderungsgründe, spätestens im unmittelbaren Anschluß an die Auslandsverwendung, anzutreten.

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Zweiter Abschnitt Sonderurlaub

§ 9 Anwendung der Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für den Sonderurlaub der Soldatinnen und Soldaten gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung V. v. 25. Januar 2008 BGBl. I S. 97 m.W.v. 31. Januar 2008

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§ 10 Sachbezüge



Bei der Gewährung eines Urlaubs unter Wegfall der Geldbezüge entfallen auch die Sachbezüge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt worden ist.

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§ 11 Urlaub der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter zum Studium


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter können zum Studium der Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie und Lebensmittelchemie unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden. Sie erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowie ein Ausbildungsgeld nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung V. v. 25. Januar 2008 BGBl. I S. 97 m.W.v. 31. Januar 2008

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§ 12 (aufgehoben)


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011) G. v. 28. April 2011 BGBl. I S. 678 m.W.v. 1. Juli 2011

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§ 13



(weggefallen)

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Dritter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 14 Zuständigkeit



Der Urlaub wird vom Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erteilt.

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§ 15 Urlaub nach dem Eignungsübungsgesetz


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die §§ 2 und 4 der Verordnung zum Eignungsübungsgesetz vom 15. Februar 1956 (BGBl. I S. 71), zuletzt geändert am 10. Mai 1971 (BGBl. I S. 450), bleiben unberührt. Der nach diesen Vorschriften gewährte Urlaub aus dem früheren Arbeits- oder Dienstverhältnis wird auf einen Erholungsurlaub, der für den gleichen Zeitraum zusteht, angerechnet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung V. v. 25. Januar 2008 BGBl. I S. 97 m.W.v. 31. Januar 2008

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§ 16 (aufgehoben)


§ 16 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011) G. v. 28. April 2011 BGBl. I S. 678 m.W.v. 1. Juli 2011



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