Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben

§ 9 - Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 01.02.1975 BGBl. I S. 433; aufgehoben durch Artikel 26 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
Geltung ab 08.02.1975; FNA: 2170-1-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
|

§ 9 Andere Hilfsmittel



(1) Andere Hilfsmittel im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 42, 49 und 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind nur solche Hilfsmittel, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen.

(2) Zu den anderen Hilfsmitteln im Sinne des Absatzes 1 gehören auch

1.
Schreibmaschinen für Blinde, Ohnhänder und solche behinderte Menschen, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung auf eine Schreibmaschine angewiesen sind,

2.
Verständigungsgeräte für Taubblinde,

3.
Blindenschrift-Bogenmaschinen,

4.
Blindenuhren mit Zubehör, Blindenweckuhren,

5.
Tonbandgeräte mit Zubehör für Blinde,

6.
Blindenführhunde mit Zubehör,

7.
besondere optische Hilfsmittel, vor allem Fernrohrlupenbrillen,

8.
Hörgeräte, Hörtrainer,

9.
Weckuhren für hörbehinderte Menschen,

10.
Sprachübungsgeräte für sprachbehinderte Menschen,

11.
besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist,

12.
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und zur nichtberuflichen Verwendung bestimmte Hilfsgeräte für behinderte Menschen, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf diese Gegenstände angewiesen ist.

(3) Die Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 42, 49 und 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird nur gewährt, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich und geeignet ist, zu dem in Absatz 1 genannten Ausgleich beizutragen, und wenn der behinderte Mensch das Hilfsmittel bedienen kann.





 

Frühere Fassungen von § 9 Eingliederungshilfe-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 21 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Eingliederungshilfe-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EinglHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinglHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 EinglHV Eingliederung in das Arbeitsleben (vom 01.01.2018)
... die Hilfe zur Beschaffung von Gegenständen, die zugleich Gegenstände im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 12 sind, ist § 9 maßgebend. Die Hilfe nach Satz 1 kann auch als Darlehen ... von Gegenständen, die zugleich Gegenstände im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 12 sind, ist § 9 maßgebend. Die Hilfe nach Satz 1 kann auch als Darlehen gewährt werden. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 21 BTHG Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung
... „33 und 55" durch die Angabe „49 und 76" ersetzt. 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „26, 33 und ...