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§ 76 - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3 Sozialgesetzbuch
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§ 76 Leistungen zur Sozialen Teilhabe



(1) 1Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12 erbracht werden. 2Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. 3Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen nach den Kapiteln 3 und 4.

(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere

1.
Leistungen für Wohnraum,

2.
Assistenzleistungen,

3.
heilpädagogische Leistungen,

4.
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,

5.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,

6.
Leistungen zur Förderung der Verständigung,

7.
Leistungen zur Mobilität und

8.
Hilfsmittel.

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Zitierungen von § 76 SGB IX

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Haushaltsgesetz 2018
G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1126
§ 20 HG 2018 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
... oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Eingliederungshilfe-Verordnung
neugefasst durch B. v. 01.02.1975 BGBl. I S. 433; aufgehoben durch Artikel 26 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
§ 8 EinglHV Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (vom 01.01.2018)
... Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 49 und 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch . Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere ...
§ 9 EinglHV Andere Hilfsmittel (vom 01.01.2018)
... 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 42, 49 und 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind nur solche Hilfsmittel, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung ... 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 42, 49 und 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird nur gewährt, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich und geeignet ist, zu dem in ...
§ 10 EinglHV Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln (vom 01.01.2018)
... 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 42, 49 und 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gehört auch eine notwendige Unterweisung in ihrem Gebrauch. (2) Soweit im ...