§ 4 - Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes (BVwAG k.a.Abk.)

G. v. 28.12.1959 BGBl. I S. 829; zuletzt geändert durch Artikel 39 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 14.01.1960; FNA: 200-2 Behördenaufbau
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§ 4



Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Versorgung der früheren Bediensteten jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen und ihrer Hinterbliebenen nach § 31d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 820, 822).



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