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Änderung § 1 Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 27.06.2020

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 39 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern wird eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Bundesverwaltungsamt" errichtet.

(Text neue Fassung)

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat wird eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung 'Bundesverwaltungsamt' errichtet.

(2) Das Bundesverwaltungsamt erledigt in eigener Zuständigkeit Verwaltungsaufgaben, die ihm durch dieses Gesetz oder durch andere Bundesgesetze zugewiesen werden. Ferner können Verwaltungsaufgaben des Bundes dem Bundesverwaltungsamt zur Erledigung in eigener Zuständigkeit zugewiesen werden, sofern die Übertragung solcher Aufgaben auf andere Bundesbehörden durch Bundesgesetz zugelassen ist oder wird.

vorherige Änderung

(3) Das Bundesverwaltungsamt erledigt als beauftragte Behörde, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Verwaltungsaufgaben des Bundes, mit deren Durchführung es vom Bundesminister des Innern oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird.



(3) Das Bundesverwaltungsamt erledigt als beauftragte Behörde, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Verwaltungsaufgaben des Bundes, mit deren Durchführung es vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird.

 

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