Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes (BVwAG k.a.Abk.)

G. v. 28.12.1959 BGBl. I S. 829; zuletzt geändert durch Artikel 39 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 14.01.1960; FNA: 200-2 Behördenaufbau
|
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 1


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat wird eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Bundesverwaltungsamt" errichtet.

(2) Das Bundesverwaltungsamt erledigt in eigener Zuständigkeit Verwaltungsaufgaben, die ihm durch dieses Gesetz oder durch andere Bundesgesetze zugewiesen werden. Ferner können Verwaltungsaufgaben des Bundes dem Bundesverwaltungsamt zur Erledigung in eigener Zuständigkeit zugewiesen werden, sofern die Übertragung solcher Aufgaben auf andere Bundesbehörden durch Bundesgesetz zugelassen ist oder wird.

(3) Das Bundesverwaltungsamt erledigt als beauftragte Behörde, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Verwaltungsaufgaben des Bundes, mit deren Durchführung es vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird.


Text in der Fassung des Artikels 39 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2



(1) Das Bundesverwaltungsamt hat alle Maßnahmen, die der Beratung von Auswanderungswilligen, der Vorbereitung der Auswanderung und der Fürsorge für die Auswanderer dienen, zu treffen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt hat hierbei in Zusammenarbeit mit den beteiligten Stellen insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Sammlung und Auswertung von Unterlagen, die für die Auswanderung von Bedeutung sind,

2.
Unterrichtung und Beratung der Dienststellen des Bundes und der Länder, der Auskunfts- und Beratungsstellen von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder von Vereinigungen, die sich die Fürsorge für die Auswanderer zur Aufgabe machen, in allen Angelegenheiten des Auswanderungswesens,

3.
Beobachtung der Auswanderungsbewegung, Benachrichtigung der Landesbehörden und Warnung der Öffentlichkeit bei der Feststellung von Mißständen im Auswanderungswesen,

4.
Begutachtung von Siedlungsvorhaben sowie von beruflichen und gewerblichen Niederlassungsmöglichkeiten im Ausland.

(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf dem Gebiet der Einwanderung die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben wahrnehmen.

(4) Das Auswärtige Amt ist zu fachlichen Weisungen berechtigt, soweit es sich um Aufgaben handelt, die auswärtige Angelegenheiten berühren.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3



(1) Das Bundesverwaltungsamt ist Bundesausgleichsstelle gemäß § 25 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1297).

(2) In § 25 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes werden die Worte "bei dem Bundesministerium des Innern" gestrichen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4



Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Versorgung der früheren Bediensteten jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen und ihrer Hinterbliebenen nach § 31d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 820, 822).

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesverwaltungsamt ist für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten einer Person zuständig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.


Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 15. Dezember 2010

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 6



(aufgehoben)

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 7



Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für Abrechnung und Leistung der nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 1. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 589) vom Bund aufzubringenden Kosten.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 8


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Soweit im Bundesverwaltungsamt auf Grund des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.


Text in der Fassung des Artikels 39 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 9



Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Auswanderung vom 8. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 289) wird aufgehoben.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 10



Die dem Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 993) als Anlage I beigegebenen Besoldungsordnungen A und B werden wie folgt geändert:

1.
Besoldungsordnung A

In Besoldungsgruppe 16 wird gestrichen: "Direktor des Bundesamtes für Auswanderung";

2.
Besoldungsordnung B

In Besoldungsgruppe 3 wird eingefügt: "Präsident des Bundesverwaltungsamtes".

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 11



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 12



Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach der Verkündung in Kraft.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed