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Änderung § 4 Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes vom 01.07.2026

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142
 

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§ 4


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Kraftfahrt-Bundesamt ist ferner zuständig, wenn ihm durch eine Gesetzgebung im Land Berlin Zuständigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Gesetz übertragen werden.