Artikel 3 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (5. StVGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142; Geltung ab 01.07.2026, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2026 KBAG offen

Das Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.

2.
In § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „sowie die EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung" durch die Angabe „, die EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung sowie die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion" ersetzt.

3.
§ 4 wird gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 3 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 5. StVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. StVGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 5. StVGuaÄndG Weitere Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
... Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 Absatz ...


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