Das
Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen.
- 2.
- In § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „sowie die EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung" durch die Angabe „, die EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung sowie die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion" ersetzt.
- 3.
- § 4 wird gestrichen.