| § 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 4 | (Text neue Fassung)§ 4 (aufgehoben) |
Das Kraftfahrt-Bundesamt ist ferner zuständig, wenn ihm durch eine Gesetzgebung im Land Berlin Zuständigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Gesetz übertragen werden. |