Änderung § 4 MitbestBeiG vom 13.12.2006

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§ 4 MitbestBeiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2006 geltenden Fassung
§ 4 MitbestBeiG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(Text neue Fassung)

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals auf die dort bezeichneten Vorgänge anzuwenden, auf die das Umwandlungssteuergesetz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) anzuwenden ist.

 



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