Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 13 - Bundes-Apothekerordnung (BApO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.07.1989 BGBl. I S. 1478, 1842; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 225
Geltung ab 01.10.1968; FNA: 2121-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
|

§ 13



Wer den Apothekerberuf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 13 Bundes-Apothekerordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BApO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BApO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BApO (vom 01.03.2020)
... § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung. (3) Personen, denen eine Erlaubnis erteilt worden ist, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 225
Artikel 2 HeilbAnerkVBG Änderung der Bundes-Apothekerordnung
... zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen." 16. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt: „§ 13 Mit ... hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen." 16. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt: „§ 13 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit ... 16. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt: „ § 13 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer  ... den Apothekerberuf oder eine pharmazeutische Tätigkeit ausübt." 17. Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt: „§ 13a (1) ...

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 31 BQFGEG Änderung der Bundes-Apothekerordnung
... nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung." c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ...