§ 32 - Renten Service Verordnung (RentSV)

§ 32 Anspruch auf angemessene Vergütung


§ 32 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Renten Service hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

(2) Die Vergütung ist angemessen, wenn sie die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 3 Abs. 3) anfallenden

1.
Kosten für die Dienstleistung des Renten Service und

2.
Auslagen des Renten Service für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter

abdeckt und die Erwirtschaftung eines angemessenen Selbstfinanzierungsbeitrags des Renten Service im Bereich der Deutschen Post AG ermöglicht.

(3) Der Vergütungsanspruch richtet sich

1.
bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben gegen die Träger der Rentenversicherung,

2.
bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben auf Antrag gegen die Träger, die von dem Renten Service die Wahrnehmung der Aufgaben verlangt haben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung V. v. 14. Oktober 2013 BGBl. I S. 3866 m.W.v. 31. Oktober 2013

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Frühere Fassungen von § 32 RentSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.10.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung
vom 14.10.2013 BGBl. I S. 3866

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 32 RentSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 RentSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RentSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 RentSV Entgelt für die Dienstleistung des Renten Service (vom 01.07.2020)
... zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service auf der Grundlage des § 32 Abs. 2 festgesetzt. Für den Bereich der Unfallversicherung gilt Satz 3 entsprechend; an ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung
V. v. 14.10.2013 BGBl. I S. 3866
Artikel 1 1. RentSVÄndV Änderung der Renten Service Verordnung
... die Wörter „des Bundesversicherungsamtes oder" gestrichen. 5. In § 32 Absatz 2 wird im Satzteil nach Nummer 2 das Wort „Deutsche" durch das Wort ...


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