Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 34 RentSV vom 31.10.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34 RentSV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. RentSVÄndV am 31. Oktober 2013 und Änderungshistorie der RentSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 34 RentSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung
§ 34 RentSV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.10.2013 BGBl. I S. 3866
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Erstattung von Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter


(1) Die Sozialversicherungsträger erstatten dem Renten Service als Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter im Rahmen des Erforderlichen

(Text alte Fassung)

1. Entgelte an Geldinstitute und sonstige Dritte für die Auszahlung von

a) Inlandszahlungen, die nicht auf ein Konto überwiesen werden können, und

b) Auslandszahlungen,

2. Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutsche Post AG für die Versendung von

(Text neue Fassung)

1. Entgelte an Geldinstitute und sonstige Dritte für die Auszahlung von Geldleistungen,

2. Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen Post AG für die Versendung von

a) Anpassungsmitteilungen und

b) Vordrucken für Lebensbescheinigungen, die nicht im Zusammenhang mit einer Anpassung eingeholt werden können.

(2) Der Renten Service hat dafür Sorge zu tragen, daß die Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter so gering wie möglich gehalten werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)