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Änderung § 34 RentSV vom 01.07.2020

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§ 34 RentSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 34 RentSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Erstattung von Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter


(1) Die Sozialversicherungsträger erstatten dem Renten Service als Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter im Rahmen des Erforderlichen

1. Entgelte an Geldinstitute und sonstige Dritte für die Auszahlung von Geldleistungen,

2. Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen Post AG für die Versendung von

a) Anpassungsmitteilungen und

(Text alte Fassung)

b) Vordrucken für Lebensbescheinigungen, die nicht im Zusammenhang mit einer Anpassung eingeholt werden können.

(Text neue Fassung)

b) Vordrucken für Lebensbescheinigungen, die nicht im Zusammenhang mit einer Anpassung eingeholt werden können und

3. Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen Post AG für die Produktion und die Versendung von

a) Informationen an Rentenbezieher nach § 26a Satz 2 und

b) Ausweisen zum Nachweis der Rentenberechtigung, soweit diese Entgelte zusätzlich entstehen.


(2) Der Renten Service hat dafür Sorge zu tragen, daß die Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter so gering wie möglich gehalten werden.