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Änderung § 26a RentSV vom 01.07.2020

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§ 26a RentSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 26a RentSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248

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§ 26a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26a Aktualisierung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen


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1 Der Renten Service führt die Umrechnung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen außerhalb der Rentenanpassung durch, soweit die Träger der Rentenversicherung diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen. 2 Erfolgt die Umrechnung des Rentenbestandes durch den Renten Service, informiert er die Rentenbezieher im Namen der Träger der Rentenversicherung. 3 Die §§ 17 und 19 gelten entsprechend.