Artikel 7
Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine Wechselverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grund für die Personen, die unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluß.
interne VerweiseArtikel 77 WechselG ... der Wechselsumme (Artikel 6), über die Folgen einer ungültigen Unterschrift (Artikel 7 ) oder die Unterschrift einer Person, die ohne Vertretungsbefugnis handelt oder ihre ...
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