(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.
(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
- 1.
- das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
- 2.
- den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
- 3.
- den Wechsel weitergegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.
Artikel 77 WechselG ... den gezogenen Wechsel gegebenen Vorschriften über das Indossament (Artikel 11 bis 20), den Verfall (Artikel 33 bis 37), die Zahlung (Artikel 38 bis 42), ...
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 365 HGB (vom 01.03.2023) ... in betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe, finden die Vorschriften der Artikel 13, 14 Absatz 2 , Artikel 16 und 40 Absatz 3 Satz 2 des Wechselgesetzes entsprechende Anwendung. (2) ...
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51