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Artikel 49 - Wechselgesetz (WechselG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1933 RGBl. I S. 399; zuletzt geändert durch Artikel 201 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4133-1 Wechsel
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Artikel 49


Artikel 49 wird in 3 Vorschriften zitiert

Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:

1.
den vollen Betrag, den er gezahlt hat;

2.
die Zinsen dieses Betrags zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Einlösung. Bei einem Wechsel, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches, mindestens aber sechs vom Hundert;

3.
seine Auslagen;

4.
eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Artikels 48 Abs. 1 Nr. 4 berechnet wird.



 

Zitierungen von Artikel 49 Wechselgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 49 WechselG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WechselG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 28 WechselG
... Annehmer einen unmittelbaren Anspruch aus dem Wechsel auf alles, was auf Grund der Artikel 48 und 49 gefordert werden ...
Artikel 52 WechselG
... ist. (2) Der Rückwechsel umfaßt, außer den in den Artikeln 48 und 49 angegebenen Beträgen, die Maklergebühr und die Stempelsteuer für den ...
Artikel 77 WechselG
...  die Zahlung (Artikel 38 bis 42), den Rückgriff mangels Zahlung (Artikel 43 bis 50, 52 bis 54), die Ehrenzahlung (Artikel 55, 59 bis 63), die ...