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Artikel 61 - Wechselgesetz (WechselG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1933 RGBl. I S. 399; zuletzt geändert durch Artikel 201 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4133-1 Wechsel
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Artikel 61


Artikel 61 wird in 1 Vorschrift zitiert

Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rückgriff gegen diejenigen, die frei geworden wären.



 

Zitierungen von Artikel 61 Wechselgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 61 WechselG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WechselG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 77 WechselG
... mangels Zahlung (Artikel 43 bis 50, 52 bis 54), die Ehrenzahlung (Artikel 55, 59 bis 63), die Abschriften (Artikel 67 und 68), die Änderungen (Artikel ...