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Artikel 73 - Wechselgesetz (WechselG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1933 RGBl. I S. 399; zuletzt geändert durch Artikel 201 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4133-1 Wechsel
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Artikel 73


Artikel 73 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei der Berechnung der gesetzlichen oder im Wechsel bestimmten Fristen wird der Tag, von dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.



 

Zitierungen von Artikel 73 Wechselgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 73 WechselG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WechselG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 77 WechselG
... 71), die Feiertage, die Fristenberechnung und das Verbot der Respekttage (Artikel 72 bis 74). (2) Ferner gelten für den eigenen Wechsel die Vorschriften über ...