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Artikel 85 - Wechselgesetz (WechselG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.1933 RGBl. I S. 399; zuletzt geändert durch Artikel 201 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4133-1 Wechsel
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Artikel 85


Artikel 85 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Schreibfehler, Auslassungen und sonstige Mängel der Protesturkunde können bis zur Aushändigung der Urkunde an denjenigen, für den der Protest erhoben worden ist, von dem Protestbeamten berichtigt werden. Die Berichtigung ist als solche unter Beifügung der Unterschrift kenntlich zu machen.

(2) Von dem Protest ist eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten. Über den Inhalt des Wechsels oder der Wechselabschrift ist ein Vermerk aufzunehmen. Der Vermerk hat zu enthalten:

1.
den Betrag des Wechsels;

2.
die Verfallzeit;

3.
den Ort und den Tag der Ausstellung;

4.
den Namen des Ausstellers, den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll, und den Namen des Bezogenen;

5.
falls eine vom Bezogenen oder bei eigenen Wechseln vom Aussteller verschiedene Person angegeben ist, bei der die Zahlung geleistet werden soll, den Namen dieser Person sowie die Namen der etwaigen Notadressen und derjenigen, die den Wechsel zu Ehren angenommen haben.

(3) Die Abschriften und Vermerke sind geordnet aufzubewahren.

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Zitierungen von Artikel 85 Wechselgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 85 WechselG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WechselG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 90 WechselG
... zu erteilen ist. In dem Zeugnis muß der Inhalt des Protests und des gemäß Artikel 85 Abs. 2 aufgenommenen Vermerks angegeben ...
 
Zitat in folgenden Normen

Scheckgesetz
G. v. 14.08.1933 RGBl. I S. 597; zuletzt geändert durch Artikel 200 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Artikel 55 ScheckG
... übrigen finden auf die Vorlegung des Schecks und den Protest die Vorschriften der Artikel 79 bis 87 des Wechselgesetzes entsprechende ...
Artikel 59 ScheckG
... der Inhalt des Protests und des gemäß Artikel 55 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 85 Abs. 2 des Wechselgesetzes aufgenommenen Vermerks angegeben ...

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
§ 45 NotAktVV Sammelakte
... die über den Inhalt des Wechsels, der Wechselabschrift oder des Schecks aufgenommen wurden ( Artikel 85 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Wechselgesetzes , Artikel 55 Absatz 3 des Scheckgesetzes), sind in einer Sammelakte zu vereinigen. (2) ...