Artikel 69 - Wechselgesetz (WechselG k.a.Abk.)
Erster Teil Gezogener Wechsel
Zehnter Abschnitt Änderungen
Artikel 69
Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2024/b5733.htm