In §
2 des
Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676) wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach §
30 des
Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des §
45 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn die Anwendung der Grundsätze des §
30 des
Bundesversorgungsgesetzes keinen höheren Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigeres Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des §
30 des
Bundesversorgungsgesetzes ergeben hätte."
Artikel 13 2. AAÜG-ÄndG Inkrafttreten ... (2) Artikel 1 Nr. 2, 4 Buchstabe a, Nr. 5 Buchstabe c, Nr. 6, 7, 11, Artikel 2 Nr. 6, Artikel 6 und 8 bis 12 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 8 ...
Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
G. v. 19.06.2006 BGBl. I S. 1305