Das
Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:
„Die Regelung über Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten in § 12 Abs. 2 ist anzuwenden."
- 2.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Für jeden Kalendermonat mit Verfolgungszeit wird der monatliche Durchschnitt aus Entgeltpunk ten für vollwertige Pflichtbeiträge auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder für freiwillige Beiträge im letzten Kalenderjahr oder, wenn dies günstiger ist, in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung berücksichtigt, wenn diese durchschnittliche Entgeltpunkteposition eine höhere Rente ergibt. Im Fall der Anwendung von Absatz 2 sind jedoch höchstens die sich daraus ergebenden Entgeltpunkte zu berücksichtigen."
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „ermittelten" die Wörter „oder sich aus Absatz 1a ergebenden" eingefügt.
- 3.
- Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt: