Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.07.2012 aufgehoben
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§ 3 - Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSHKostV)

V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4081; aufgehoben durch § 5 V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1642
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 9510-26 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 3 Stundung, Niederschlagung und Erlass



Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung.

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