Auf Grund des §
3 Abs. 1 Satz 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes in der Fassung des Artikels 223 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) bestimmt das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Post AG:
- 1.
- Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands werden von den selbständigen Niederlassungen, den Vertriebsdirektionen, den selbständigen Geschäftsbereichen und den Shared Service Centern wahrgenommen.
- 2.
- Die Befugnisse einer oder eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands werden von den Leiterinnen/Leitern der selbständigen Niederlassungen, der Vertriebsdirektionen und der selbständigen Geschäftsbereiche bezüglich der ihnen jeweils nachgeordneten Beamten wahrgenommen; bei den Shared Service Centern werden diese Befugnisse von den Leiterinnen/Leitern oder von den Sprecherinnen/Sprechern der Geschäftsleitung wahrgenommen.