Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
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Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG (PostAGZustAnO k.a.Abk.)

A. v. 27.05.2004 BGBl. I S. 1185; aufgehoben durch III. A. v. 27.09.2013 BGBl. I S. 3752
Geltung ab 01.05.2004; FNA: 900-10-4-30 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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I. Bestimmung von Dienstbehörden und Dienstvorgesetzten
II. Übertragung des Ernennungsrechts
III. Schlussvorschriften

I. Bestimmung von Dienstbehörden und Dienstvorgesetzten



Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes in der Fassung des Artikels 223 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) bestimmt das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Post AG:

1.
Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands werden von den selbständigen Niederlassungen, den Vertriebsdirektionen, den selbständigen Geschäftsbereichen und den Shared Service Centern wahrgenommen.

2.
Die Befugnisse einer oder eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands werden von den Leiterinnen/Leitern der selbständigen Niederlassungen, der Vertriebsdirektionen und der selbständigen Geschäftsbereiche bezüglich der ihnen jeweils nachgeordneten Beamten wahrgenommen; bei den Shared Service Centern werden diese Befugnisse von den Leiterinnen/Leitern oder von den Sprecherinnen/Sprechern der Geschäftsleitung wahrgenommen.

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II. Übertragung des Ernennungsrechts



Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes wird die Befugnis, Beamte zu ernennen und zu entlassen,

-
den Leiterinnen/Leitern der selbständigen Niederlassungen, der Vertriebsdirektionen, der selbständigen Geschäftsbereiche und der Shared Service Center oder den Sprecherinnen/Sprechern der Geschäftsleitung der Shared Service Center bezüglich der ihnen jeweils nachgeordneten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 13 (gehobener Dienst) und

-
dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A übertragen.

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III. Schlussvorschriften



Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in Kraft.



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