Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.07.2006 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BDGBuKBMinGSDV k.a.Abk.)

V. v. 24.02.2003 BGBl. I S. 300; aufgehoben durch § 4 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1584
Geltung ab 08.03.2003; FNA: 2031-4-18 Disziplinarrecht
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§ 1 Oberste Dienstbehörde


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung als oberster Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes werden für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Rentenversicherung Bund auf den Vorstand übertragen, der diese Befugnisse auf die Präsidentin oder den Präsidenten oder das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen kann. Satz 1 gilt nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten der Deutschen Rentenversicherung Bund und die übrigen Mitglieder des Direktoriums.

(2) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung als oberster Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes werden für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See dem Vorstand übertragen, der diese Befugnisse auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder die Geschäftsführung übertragen kann. Satz 1 gilt nicht für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung.

(3) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung als oberster Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes werden für die Beamtinnen und Beamten der Unfallkasse des Bundes, mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse, auf den Vorstand der Unfallkasse des Bundes übertragen, der diese Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes weiter übertragen kann. Die Befugnisse für die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse werden auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes übertragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes, ihre oder seine Vertretung sowie für die Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in Angelegenheiten der Künstlersozialkasse.

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Zitierungen von § 1 Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BDGBuKBMinGSDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDGBuKBMinGSDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Unfallkasse des Bundes
A. v. 09.12.2003 BGBl. 2004 I S. 382


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