(1) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung als oberster Dienstbehörde im Sinne des
Bundesdisziplinargesetzes werden für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Rentenversicherung Bund auf den Vorstand übertragen, der diese Befugnisse auf die Präsidentin oder den Präsidenten oder das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen kann. Satz 1 gilt nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten der Deutschen Rentenversicherung Bund und die übrigen Mitglieder des Direktoriums.
(2) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung als oberster Dienstbehörde im Sinne des
Bundesdisziplinargesetzes werden für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See dem Vorstand übertragen, der diese Befugnisse auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder die Geschäftsführung übertragen kann. Satz 1 gilt nicht für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung.
(3) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung als oberster Dienstbehörde im Sinne des
Bundesdisziplinargesetzes werden für die Beamtinnen und Beamten der Unfallkasse des Bundes, mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse, auf den Vorstand der Unfallkasse des Bundes übertragen, der diese Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes weiter übertragen kann. Die Befugnisse für die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse werden auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes übertragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes, ihre oder seine Vertretung sowie für die Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in Angelegenheiten der Künstlersozialkasse.
A. v. 09.12.2003 BGBl. 2004 I S. 382