Auf Grund des §
1 Abs. 5 Satz 2 des
Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) wird angeordnet:
Die Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinarordnung für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A werden den Leiterinnen und Leitern
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- der Direktionen,
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- der Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice,
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- der Niederlassungen,
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- der Logistikzentren,
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- des Zentrums für Logistik,
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- der Logistikbereiche Nord, Ost, West, Mitte, Südwest und Süd,
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- des Zentrums Sales Support International,
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- des Zentrums Telekom Multimedia-Systemhaus,
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- des Zentrums für IV-Unterstützung der Prozesse TN,
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- der Instandsetzungszentren,
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- der Bildungszentren,
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- des Forschungs- und Technologiezentrums,
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- des Informationstechnischen Zentrums,
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- der Entwicklungszentren,
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- der Strategischen Computerzentren,
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- des Technologiezentrums,
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- des Zentrums für T-Versand,
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- des Zentrums für Kartenanwendungen Telekom,
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- des Zentrums für Endgeräte im PK-Bereich,
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- des Zentrums für Prozeßgestaltung im PK-Bereich,
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- des Zentrums für Internet- und Online-Transportplattformen,
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- des Zentrums für Rundfunk und Audiovision,
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- des Zentrums für Integriertes Text- und Datennetz,
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- des Zentrums für Öffentliche Telekommunikation,
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- des Zentrums Geschäftskundenservice,
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- des Zentrums Nationaler Vertrieb LDC,
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- des Zentrums für FRD,
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- des Multimedia Zentrums,
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- der Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig,
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- des Fachbereichs Post und Telekommunikation der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Dieburg,
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- des Immobilien- und Servicemanagementzentrums in Münster und
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- des Dienstleistungszentrums Personal in Münster
jeweils bezüglich der ihnen unterstellten Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) übertragen.
Wir behalten uns vor, diese Befugnisse im Einzelfall wieder an uns zu ziehen.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.