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Anordnung zur Übertragung der Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinarordnung im Bereich der Deutschen Telekom AG (BDO§35TelekomAnO k.a.Abk.)

A. v. 26.07.1995 BGBl. I S. 1139; aufgehoben durch VII. A. v. 27.09.2010 BGBl. I S. 1363
Geltung ab 16.09.1995; FNA: 900-10-4-11 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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I.



Auf Grund des § 1 Abs. 5 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) wird angeordnet:

Die Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinarordnung für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A werden den Leiterinnen und Leitern

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der Direktionen,

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der Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice,

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der Niederlassungen,

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der Logistikzentren,

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des Zentrums für Logistik,

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der Logistikbereiche Nord, Ost, West, Mitte, Südwest und Süd,

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des Zentrums Sales Support International,

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des Zentrums Telekom Multimedia-Systemhaus,

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des Zentrums für IV-Unterstützung der Prozesse TN,

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der Instandsetzungszentren,

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der Bildungszentren,

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des Forschungs- und Technologiezentrums,

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des Informationstechnischen Zentrums,

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der Entwicklungszentren,

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der Strategischen Computerzentren,

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des Technologiezentrums,

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des Zentrums für T-Versand,

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des Zentrums für Kartenanwendungen Telekom,

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des Zentrums für Endgeräte im PK-Bereich,

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des Zentrums für Prozeßgestaltung im PK-Bereich,

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des Zentrums für Internet- und Online-Transportplattformen,

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des Zentrums für Rundfunk und Audiovision,

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des Zentrums für Integriertes Text- und Datennetz,

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des Zentrums für Öffentliche Telekommunikation,

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des Zentrums Geschäftskundenservice,

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des Zentrums Nationaler Vertrieb LDC,

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des Zentrums für FRD,

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des Multimedia Zentrums,

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der Fachhochschulen Dieburg, Berlin und Leipzig,

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des Fachbereichs Post und Telekommunikation der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Dieburg,

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des Immobilien- und Servicemanagementzentrums in Münster und

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des Dienstleistungszentrums Personal in Münster

jeweils bezüglich der ihnen unterstellten Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) übertragen.

Wir behalten uns vor, diese Befugnisse im Einzelfall wieder an uns zu ziehen.


II.



Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.