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Verordnung über die Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen (VerjHemV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1998 BGBl. I S. 1231
Geltung ab 13.06.1998; FNA: 315-11-6/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit

Eingangsformel



Auf Grund des § 36a Satz 3 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 1995 (BGBl. I S. 895), verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Beendigung der Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen



Die in § 36a Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens bestimmte Hemmung der Verjährung noch nicht verjährter Forderungen aus Abgeltungsdarlehen endet mit dem Ablauf des 31. Dezember 1999.


§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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